Ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden vom Wahlausschuss auf fünf Jahre aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts erstellt die Vorschlagslisten in jedem fünften Jahr.
Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Dabei soll jede Person voraussichtlich zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen. Dazu sind berechtigt:
- Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
- Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind.
- Personen, die 67 Jahre oder älter sind.
- Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen und Apothekenleiterinnen oder Apothekenleiter, die keine Apothekerin oder keinen Apotheker beschäftigen.
Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden, zum Beispiel bei Gebrechlichkeit, vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder bei Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder. Die Entscheidung trifft der hierfür zuständige Senat des Finanzgerichts.