Betretungsrecht für landwirtschaftlich genutzte Flächen

Blick ins Linachtal. Foto: Josef Herdner

Die Stadt Furtwangen weist auf das Betretungsrecht für landwirtschaftlich genutzte Flächen hin:  § 44 Landesnaturschutzgesetz regelt: Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung vom 15. März bis 15. Oktober.

Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und in geeigneten Behältnissen zu entfernen. In Schutzgebieten richtet sich das Betretungsrecht nach den jeweiligen Schutzbestimmungen. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung enthält, ist das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in Naturschutzgebieten nur auf Straßen und geeigneten Wegen gestattet. Baden-Württemberg hat 1995 den § 14 Waldgesetz des Bundes, welcher das Befahren von Wegen mit dem Fahrrad grundsätzlich erlaubt, durch die Zwei-Meter Regel im § 37 Abs. 3 Landeswaldgesetz BW verschärft. Damit wird das Fahrradfahren im Wald auf Wegen unter zwei Meter Breite verboten. Die Naturschutzbehörde oder die Ortspolizeibehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben der Erholungssuchenden, aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, zur Durchführung landwirtschaftlicher Vorhaben und zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken oder untersagen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße belangt werden.