Grundsteuer – Frist zur Einreichung eines Gutachtens zum Nachweis eines geringeren Wertes

Da die Reform der Grundsteuer für alle Eigentümerinnen und Eigentümer eine Umstellung bedeutet und sich aufgrund der Verfassungswidrigkeit der alten Werte zwingend Belastungsverschiebungen ergeben, gilt für die erste Hauptfeststellung eine Sonderregelung.

Eigentümerinnen und Eigentümern wird die Möglichkeit eingeräumt, ein Gutachten zum Nachweis eines geringeren Wertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Gutachten, die bis zum 30. Juni 2025 beauftragt werden, werden unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung und Einreichung des Gutachtens beim Finanzamt zum 1. Januar 2025 berücksichtigt Das Gutachten kann damit ohne finanzielle Nachteile rückwirkend berücksichtigt werden. Da sich die Zustellung der Grundsteuerbescheide 2025 für Furtwangen und Gütenbach erheblich verzögert, wird empfohlen, die Messbeträge auf den Hauptfeststellungsbescheiden des Finanzamtes zu prüfen und gegebenenfalls ein entsprechendes Gutachten fristgerecht zu beauftragen. Die Ermittlung der Jahresgrundsteuer kann durch Multiplikation des Messbetrages vom Finanzamt mit dem Hebesatz der Gemeinde erfolgen. Die aktuellen Hebesätze lauten für Furtwangen: Grundsteuer A 230 v. H und Grundsteuer B 695 v. H., für Gütenbach: Grundsteuer A 300 v. H. und Grundsteuer B 580 v. H.