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Ausblick Furtwangen von oben mit Fokus auf die katholische Kirche

© Hochschwarzwald Tourismus GmbH

Steinbildnis des Donaugott Danuvius von hinten mit Blick auf die Donauquelle
Aussicht über Furtwangen
Wiese mit braunen Kühen
Drohnenbild auf den Brendturm und Brendgaststätte
Die katholische Kirche von oben bei Dämmerung

Wahlen

Bürgermeisterwahl 2025

Die Bürgermeisterwahl in Furtwangen im Schwarzwald findet am 19. Oktober 2025 statt, eine etwaige Stichwahl am 09. November 2025.

Wahlergebnis

Über den Wahlmanager werden am Sonntag, 9.11.2025 ab 18:00 Uhr fortlaufend die vorläufigen Ergebnisse der Urnen- und Briefwahlbezirke für Furtwangen im Schwarzwald eingestellt. 

Hier können Sie das Ergebnis der Bürgermeisterwahl einsehen.

Stichwahl am 09.11.2025

Da bei der Hauptwahl am 19.10.2025 keiner der Bewerber/in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat, findet am Sonntag, 9. November 2025 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben, statt. 

Wer ist Wahlberechtigt?

Nach § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sind Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das bedeutet:

Wahlberechtigt ist, wer

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger) besitzt,

  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist,

  • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Auch wer innerhalb der letzten drei Jahre aus der Gemeinde verzogen ist und nun wieder zuzieht bzw. seinen Hauptwohnsitz wieder in Furtwangen nimmt, erwirbt mit der Rückkehr das Bürgerrecht zurück (§ 12 Abs. 1 GemO). Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit Amtsantritt.

Sie waren an der Hauptwahl aufgrund der Fristen noch nicht wahlberechtigt aber für die Stichwahl schon? Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun. Sie erhalten automatisch Ihre Wahlbenachrichtigung per Post. 

Wahlbenachrichtigung

Ihre Wahlbenachrichtigung haben Sie bereits zur Hauptwahl erhalten. Sie behält auch für eine Stichwahl, bei Vorliegen der notwendigen Vorausseztungen, ihre Gültigkeit. Deshalb wurden die Wahlbenachrichtigungen am Wahltag im Wahllokal wieder zurückgegeben. Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, können Sie trotzdem wählen. Sie sollten dann jedoch Ihren Personalausweis oder Reisepass ins Wahllokal mitnehmen, um Ihre Identität nachweisen zu können. 

Briefwahl

Sie haben bereits sowohl bei der Hauptwahl als auch für die Stichwahl Briefwahl beantragt. Dann brauchen Sie nichts weiter zu tun, Sie bekommen die Briefwahlunterlagen für die Stichwahl automatisch per Post zugeschickt. 

Sie haben nur für die Hauptwahl Briefwahl beantragt und wollen nun an der Stichwahl ebenfalls per Briefwahl wählen?  

Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach persönlich oder schriftlich beantragen. Füllen Sie dazu bitte die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und geben Sie diese entweder während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro in der Friedrichstraße 4 ab oder werfen Sie sie in den Briefkasten am Rathaus.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche bzw. schriftliche Beantragung nur bis Freitag, 7.11.2025, 18:00 Uhr möglich ist.

Am Samstag, den 8.11.2025 und Sonntag, den 9.11.2025, können nur noch in Ausnahmefällen, wie z. B. wenn wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter sehr schwierigen Umständen aufgesucht werden kann, Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Die Wahlbriefe sind bis Sonntag, den 9.11.2025, 18.00 Uhr in den Briefkasten der Stadt Furtwangen, Marktplatz 4 einzuwerfen. Später eingehende Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern die Wahlbriefe über die Deutsche Post AG an das Rathaus gesendet werden, ist unbedingt die Postlaufzeit zu beachten, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig bis zum Wahltag zugestellt werden.

Wahlscheinantrag per Internet oder QR-Code beantragen

Zur Stichwahl am 9.11.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten – persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) – auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, den Wahlschein bequem über das Internet auf unserer Homepage zu beantragen.

Bitte klicken Sie hier, um das Formular für Ihre Antragsdaten zu öffnen. Es steht Ihnen offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten sind dabei bereits vorausgefüllt – beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstabe, gefolgt von einem *. Sie erfassen lediglich Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Angaben nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bitte beachten Sie, dass eine online-Beantragung nur bis Donnerstag, 6.11.2025, 12:00 Uhr möglich ist.

Wie funktioniert die Stimmabgabe?

So geben Sie Ihre Stimme richtig ab:

  • Sie haben eine Stimme. Geben Sie mehr als eine Stimme ab, ist der Stimmzettel ungültig.
  • Sie können nur einen/eine der beiden Bewerber/Bewerberinnen, deren Namen im Stimmzettel vorgedruckt sind, wählen. 
  • Setzen Sie in das Kästchen hinter dem Namen des Bewerbers/der Bewerberin, den/die Sie wählen wollen ein Kreuz oder kennzeichnen Sie den Namen auf eindeutige Weise. Das bloße Durchstreichen anderer Namen reicht nicht aus.
  • Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung des Namens auf dem Stimmzettel als gewählt kennzeichnen, ist die Stimme ungültig. 

Wer ist gewählt?

Um am 9. November 2025 zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin gewählt zu werden, genügt die einfache Mehrheit: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

Stellenausschreibung

Die Stellenausschreibung erfolgte am Freitag, 08.08.2025 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Ausgabe 31/2025). 

Die Bewerbungsfrist läuft somit von Samstag, 09. August 2025 0 Uhr bis Montag, 22. September 2025, 18 Uhr. 

Hier geht es zur Stellenausschreibung

Öffentliche Bewerbervorstellung

Im Vorfeld der Bürgermeisterwahl 2025 erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten die Gelegenheit, sich und ihre Ziele im Rahmen einer öffentlichen Bewerbervorstellung gemäß § 47 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Bürgerschaft vorzustellen.

Die Veranstaltung findet am
Dienstag, 7. Oktober 2025 um 19:00 Uhr in der Festhalle Furtwangen, Friedrichstraße 19
statt.

Im Mittelpunkt steht die Vorstellung der kommunalpolitischen Programme der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, Fragen an die Kandidierenden zu stellen.

Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Furtwangen im Schwarzwald sind herzlich eingeladen, an der Veranstaltung teilzunehmen.

Wahlrecht und Wählbarkeit

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Hauptwahl am 19.10.2025. Informationen zur Stichwahl erhalten Sie hier.

Wer ist wahlberechtigt?

Nach § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sind Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das bedeutet:

Wahlberechtigt ist, wer

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger) besitzt,

  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist,

  • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Auch wer innerhalb der letzten drei Jahre aus der Gemeinde verzogen ist und nun wieder zuzieht bzw. seinen Hauptwohnsitz wieder in Furtwangen nimmt, erwirbt mit der Rückkehr das Bürgerrecht zurück (§ 12 Abs. 1 GemO). Bürgermeister und Beigeordnete erwerben das Bürgerrecht mit Amtsantritt.

Wer kann gewählt werden (Wählbarkeit)?

Nach § 46 Abs. 1 GemO sind für das Amt des Bürgermeisters wählbar:

  • Deutsche im Sinne des Grundgesetzes (Art. 116 GG) sowie Unionsbürger,

  • die ihren Wohnsitz in Deutschland haben (vor der Zulassung zur Wahl),

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und

  • die Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Hinweise zur Stimmabgabe

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Hauptwahl am 19.10.2025. Informationen zur Stichwahl erhalten Sie hier.

Wie funktioniert die Stimmabgabe?

Hinweis: Die folgende Beschreibung gilt für die Bürgermeisterwahl am 19. Oktober 2025 in Furtwangen im Schwarzwald. Sollte eine Stichwahl am 09. November 2025 erforderlich sein, informieren wir rechtzeitig über das genaue Verfahren.

So geben Sie Ihre Stimme richtig ab:

  • Sie haben eine Stimme. Geben Sie mehr als eine Stimme ab, ist der Stimmzettel ungültig.
  • Sie können entweder einen der vorgedruckten Bewerber auf dem Stimmzettel wählen oder eine andere wählbare Person.
  • Wenn Sie einen vorgedruckten Bewerber wählen möchten, kreuzen Sie das Kästchen hinter dem Namen an – oder kennzeichnen Sie den Namen auf eindeutige Weise. Das bloße Durchstreichen anderer Namen reicht nicht aus.
  • Möchten Sie eine andere Person wählen, tragen Sie deren Namen in die dafür vorgesehene Zeile ein. Achten Sie dabei auf eine eindeutige Identifizierung (z. B. durch Angabe von Vor- und Nachname, Beruf, Anschrift o. ä.). Ist die Person nicht klar erkennbar, wird die Stimme als ungültig gewertet.

Wer ist gewählt?

Um am 19. Oktober 2025 zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin gewählt zu werden, ist die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Das bedeutet: Eine Kandidatin oder ein Kandidat muss mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen erhalten.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kommt es am 09. November 2025 zur Stichwahl. Dann genügt die einfache Mehrheit: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

  • An der Stichwahl nehmen die beiden Kandidierenden teil, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
  • Gibt es bei der Hauptwahl eine Stimmengleichheit auf dem zweiten Platz, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl einzieht.
  • Auch bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los, wer zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin gewählt wird.

Wahlbenachrichtigung

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Hauptwahl am 19.10.2025. Informationen zur Stichwahl erhalten Sie hier.

Vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind eine Wahlbenachrichtigung.
Wenn Sie bis zum 28.09.2025 keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
 

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung verloren haben, können Sie trotzdem wählen. Sie sollten dann jedoch Ihren Personalausweis oder Reisepass ins Wahllokal mitnehmen, um Ihre Identität nachweisen zu können.

Beantragung von Briefwahlunterlagen

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Hauptwahl am 19.10.2025. Informationen zur Stichwahl erhalten Sie hier.

Wahlscheinantrag persönlich oder schriftlich beantragen

Wenn Sie per Briefwahl wählen möchten, können Sie Ihre Unterlagen ganz einfach persönlich oder schriftlich beantragen. Füllen Sie dazu bitte die Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und geben Sie diese entweder während der Öffnungszeiten im Bürgerbüro in der Friedrichstraße 4 ab oder werfen Sie sie in den Briefkasten am Rathaus.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche bzw. schriftliche Beantragung nur bis Freitag, 17.10.2025, 18:00 Uhr möglich ist.

Am Samstag, den 18.10.2025 und Sonntag, den 19.10.2025, können nur noch in Ausnahmefällen, wie z. B. wenn wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter sehr schwierigen Umständen aufgesucht werden kann, Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Die Wahlbriefe sind bis Sonntag, den 19.10.2025, 18.00 Uhr in den Briefkasten der Stadt Furtwangen, Marktplatz 4 einzuwerfen. Später eingehende Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden.

Sofern die Wahlbriefe über die Deutsche Post AG an das Rathaus gesendet werden, ist unbedingt die Postlaufzeit zu beachten, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig bis zum Wahltag zugestellt werden.

 

Wahlscheinantrag per Internet oder QR-Code beantragen

Zur Bürgermeisterwahl am 19.10.2025 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten – persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) – auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 10 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, den Wahlschein bequem über das Internet auf unserer Homepage zu beantragen.

Bitte klicken Sie hier, um das Formular für Ihre Antragsdaten zu öffnen. Es steht Ihnen offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten sind dabei bereits vorausgefüllt – beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstabe, gefolgt von einem *. Sie erfassen lediglich Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Angaben nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bitte beachten Sie, dass eine online-Beantragung nur bis Donnerstag, 16.10.2025, 12:00 Uhr möglich ist.