Sie müssen den Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. nach dem gleichgestellten Ereignis) stellen. Haben Sie die Ausschlussfrist aus Gründen versäumt, die Sie nicht zu vertreten haben, so wird das Insolvenzgeld gewährt, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist. Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung auf einem gesonderten Blatt ausführlich dar und geben dabei insbesondere an,
- wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt haben und
- was Sie bis zu diesem Zeitpunkt unternommen haben, um Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt durchzusetzen.
Wenn Sie Schwierigkeiten haben, die Entscheidung des Insolvenzgerichtes oder den Tag festzustellen, an dem der Betrieb seine Tätigkeit vollständig beendet hat, sollten Sie vorsorglich (zur Fristwahrung gegebenenfalls auch mündlich oder elefonisch) bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Sie erhalten von dort ein Antragsformular, auf dem der Tag der Antragstellung vermerkt ist. Auf diese Weise vermeiden Sie es, die Ausschlussfrist zu versäumen.